BVerfG Beschluss
Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde; Absehen von weiterer Begründung (§ 24 S.2 BVerfGG)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 35/14
- Datum
- 03.03.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160303.2bvc003514
Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde (2 BvC 35/14). Es stützt die Entscheidung auf die im Schreiben des Berichterstatters vom 3. Februar 2016 genannten Gründe. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weitergehenden Begründung ab. Die Beschwerde bleibt damit erfolglos.
Abstrakte Rechtssätze
1
Die Wahlprüfungsbeschwerde kann vom Bundesverfassungsgericht verworfen werden.
2
Das Bundesverfassungsgericht kann sich zur Begründung einer Verwerfung auf die schriftlichen Ausführungen des Berichterstatters stützen.
3
§ 24 Satz 2 BVerfGG erlaubt dem Bundesverfassungsgericht, von einer weiteren Begründung der Entscheidung abzusehen.
4
Eine a-limine-Verwerfung ist möglich, wenn die im Berichterstatterschreiben dargestellten Gründe den Erfolg der Beschwerde ausschließen.
Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
1
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 3. Februar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.