Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde; Verzicht auf weitere Begründung (§24 Satz 2 BVerfGG)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 34/14
Datum
04.04.2016
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160404.2bvc003414
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht verwarf die eingereichte Wahlprüfungsbeschwerde, da ihr aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 27.01.2016 genannten Gründen der Erfolg versagt ist. Das Gericht fügte hinzu, dass gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG auf eine weitergehende Begründung verzichtet wird. Es handelt sich um eine summarische Entscheidung ohne zusätzliche Ausführungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn aus dem Vortrag des Berichterstatters ersichtlich ist, dass der Beschwerde der Erfolg versagt wird.

2

§ 24 Satz 2 BVerfGG erlaubt es dem Gericht, in geeigneten Fällen auf eine ausführliche Begründung der Entscheidung zu verzichten.

3

Eine a-limine-Verwerfung ist zulässig, wenn die kurz gefassten Gründe die Entscheidung tragen und weitergehende Ausführungen entbehrlich sind.

4

Die Verwerfung stellt fest, dass die Beschwerde keinen erfolgversprechenden Rechtsgrund enthält; dies bedarf keiner zusätzlichen Begründung, wenn die Voraussetzungen des § 24 Satz 2 BVerfGG vorliegen.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 27. Januar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

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