Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde; Verzicht auf weitere Begründung (§24 Satz 2 BVerfGG)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 34/14
- Datum
- 04.04.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160404.2bvc003414
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn aus dem Vortrag des Berichterstatters ersichtlich ist, dass der Beschwerde der Erfolg versagt wird.
§ 24 Satz 2 BVerfGG erlaubt es dem Gericht, in geeigneten Fällen auf eine ausführliche Begründung der Entscheidung zu verzichten.
Eine a-limine-Verwerfung ist zulässig, wenn die kurz gefassten Gründe die Entscheidung tragen und weitergehende Ausführungen entbehrlich sind.
Die Verwerfung stellt fest, dass die Beschwerde keinen erfolgversprechenden Rechtsgrund enthält; dies bedarf keiner zusätzlichen Begründung, wenn die Voraussetzungen des § 24 Satz 2 BVerfGG vorliegen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 27. Januar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.