Verwerfung a limine einer Wahlprüfungsbeschwerde – Hinweis auf Berichterstattersschreiben
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 33/23
- Datum
- 12.07.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2024:cs20240712.2bvc003323
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn ihr Erfolg bereits aus den in einem Berichterstatter- oder Vorbericht genannten Gründen versagt ist.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren schriftlichen Begründung absehen, wenn der Tenor und der Verweis auf die Gründe den Tatbestand und die Entscheidung ausreichend kennzeichnen.
Die ausdrückliche Bezugnahme auf ein Berichterstattersschreiben in der Entscheidung ersetzt eine ausführliche Begründung, sofern keine substantiierten Einwendungen des Beschwerdeführers bestehen.
Eine a-limine-Verwerfung ist zulässig, wenn die Mangelhaftigkeit der Beschwerde so evident ist, dass ein weitergehender Entscheidungsgrund nicht erforderlich erscheint.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 13. Mai 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.