Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung a limine einer Wahlprüfungsbeschwerde – Hinweis auf Berichterstattersschreiben

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 33/23
Datum
12.07.2024
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2024:cs20240712.2bvc003323
Quelle
Eine Wahlprüfungsbeschwerde wurde verworfen; das BVerfG verweist auf die in dem Berichterstatterinnen-Schreiben vom 13. Mai 2024 genannten Gründe. Zentrale Frage war, ob eine summarische Verwerfung unter Verweis auf das Berichterstattervorbringen möglich ist. Das Gericht machte von § 24 Satz 2 BVerfGG Gebrauch und unterließ eine ausführliche Begründung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn ihr Erfolg bereits aus den in einem Berichterstatter- oder Vorbericht genannten Gründen versagt ist.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren schriftlichen Begründung absehen, wenn der Tenor und der Verweis auf die Gründe den Tatbestand und die Entscheidung ausreichend kennzeichnen.

3

Die ausdrückliche Bezugnahme auf ein Berichterstattersschreiben in der Entscheidung ersetzt eine ausführliche Begründung, sofern keine substantiierten Einwendungen des Beschwerdeführers bestehen.

4

Eine a-limine-Verwerfung ist zulässig, wenn die Mangelhaftigkeit der Beschwerde so evident ist, dass ein weitergehender Entscheidungsgrund nicht erforderlich erscheint.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 13. Mai 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

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