Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf Berichterstatterschreiben

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 33/19
Datum
23.10.2019
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2019:cs20191023.2bvc003319
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht hat die Wahlprüfungsbeschwerde verworfen. Es verweist auf die in dem Schreiben des Berichterstatters vom 16. September 2019 dargelegten Gründe, aus denen sich der fehlende Erfolg der Beschwerde ergibt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wurde auf eine weitergehende schriftliche Begründung verzichtet. Die Entscheidung erfolgte als a-limine-Abweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde kann durch ausdrücklichen Verweis auf die in einem Schreiben des Berichterstatters dargestellten Gründe erfolgen.

2

Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht von einer weiteren ausführlichen schriftlichen Begründung absehen, wenn die Entscheidung durch einen Verweis auf das Berichterstattervorbringen ausreichend substantiiert ist.

3

Der Hinweis auf das Berichterstatterschreiben genügt als Entscheidungsgrundlage, sofern aus diesem schriftlichen Vorbringen die Ablehnung der Beschwerde hinreichend ersichtlich ist.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 16. September 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf Berichterstatterschreiben — Themis