Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf Berichterstatterschreiben
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 33/19
- Datum
- 23.10.2019
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2019:cs20191023.2bvc003319
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde kann durch ausdrücklichen Verweis auf die in einem Schreiben des Berichterstatters dargestellten Gründe erfolgen.
Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht von einer weiteren ausführlichen schriftlichen Begründung absehen, wenn die Entscheidung durch einen Verweis auf das Berichterstattervorbringen ausreichend substantiiert ist.
Der Hinweis auf das Berichterstatterschreiben genügt als Entscheidungsgrundlage, sofern aus diesem schriftlichen Vorbringen die Ablehnung der Beschwerde hinreichend ersichtlich ist.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 16. September 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.