Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde wegen Berichterstatterschreiben (§ 24 Satz 2 BVerfGG)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 3/23
- Datum
- 22.11.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2023:cs20231122.2bvc000323
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde a-limine verwerfen, wenn die im Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde ausschließen.
Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht von einer weitergehenden Begründung absehen und auf das Berichterstatterschreiben verweisen.
Die Verweisung auf das Berichterstatterschreiben genügt als Entscheidungsgrund, sofern dieses die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen hinreichend darlegt.
Die verkürzte Entscheidungsform (Verwerfung unter Verweis) ist zulässig, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die Entscheidungsgründe im Berichterstatterschreiben enthalten sind.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 28. September 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.