Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde; Absehen von weiterer Begründung (§ 24 Satz 2 BVerfGG)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 32/14
Datum
20.06.2016
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160620.2bvc003214
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde und versagt ihr den Erfolg mit Verweis auf die in einem Schreiben des Berichterstatters vom 14. April 2016 genannten Gründe. Die vorgebrachten Umstände begründen die Beschwerde nicht. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weiteren Begründung des Beschlusses ab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn die vom Berichterstatter dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde entfallen lassen.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren, im veröffentlichten Beschlusstext wiedergegebenen Begründung absehen.

3

Erwägungen, die in einem Schreiben des Berichterstatters niedergelegt sind, können die tragende Begründung eines Beschlusses bilden, auch wenn sie im Beschlusstext nicht erneut ausgeführt werden.

4

Die Verweisung auf die Gründe eines Berichterstatterschreibens ersetzt die Wiedergabe ausführlicher Entscheidungsgründe im Beschluss, soweit hierdurch die Entscheidungsgrundlage erkennbar bleibt.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 14. April 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

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