Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde; Absehen von weiterer Begründung (§ 24 Satz 2 BVerfGG)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 32/14
- Datum
- 20.06.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160620.2bvc003214
Abstrakte Rechtssätze
Die Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn die vom Berichterstatter dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde entfallen lassen.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren, im veröffentlichten Beschlusstext wiedergegebenen Begründung absehen.
Erwägungen, die in einem Schreiben des Berichterstatters niedergelegt sind, können die tragende Begründung eines Beschlusses bilden, auch wenn sie im Beschlusstext nicht erneut ausgeführt werden.
Die Verweisung auf die Gründe eines Berichterstatterschreibens ersetzt die Wiedergabe ausführlicher Entscheidungsgründe im Beschluss, soweit hierdurch die Entscheidungsgrundlage erkennbar bleibt.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 14. April 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.