BVerfG: Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde (a-limine)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 3/15
- Datum
- 22.06.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160622.2bvc000315
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann vom Bundesverfassungsgericht verworfen werden, wenn aus den Gründen des Berichterstatters ersichtlich ist, dass die Beschwerde keinen Erfolg hat.
§ 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG erlaubt es dem Gericht, von einer weitergehenden schriftlichen Begründung abzusehen.
Die Bezugnahme auf ein Berichterstatterschreiben genügt zur Tragfähigkeit einer a-limine-Verwerfung, sodass eine zusätzliche Ausführung im Beschluss entbehrlich sein kann.
Bei a-limine-Verwerfung sind die maßgeblichen Erwägungen in der Aktenbegründung (z. B. Berichterstatterschreiben) ersichtlich; eine erneute Darlegung durch den Senat ist nicht erforderlich.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 12. April 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.