Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde mangels Beitritts von 100 Wahlberechtigten (§26 Abs.3 S.2 EuWG)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 3/10
- Datum
- 18.10.2010
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2010:cs20101018.2bvc000310
Abstrakte Rechtssätze
Die Wahlprüfungsbeschwerde nach § 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz setzt den Beitritt von mindestens 100 Wahlberechtigten voraus.
Fehlt der erforderliche Beitritt, ist die Wahlprüfungsbeschwerde unzulässig und vom Gericht zu verwerfen.
Das Bundesverfassungsgericht weicht von seiner gefestigten Rechtsprechung zu Beitrittsvoraussetzungen nur bei gewichtigen, im Beschwerdevortrag belegten Gründen ab.
Bei der Auslegung der Beitrittsvoraussetzung ist die Entsprechung zu § 48 BVerfGG zu berücksichtigen.
Gründe
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz erforderlichen Beitritt von mindestens 100 Wahlberechtigten erhoben wurde (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Mai 2005 - 2 BvC 1/05 -, juris). Die Begründung der Beschwerde gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, an der das Bundesverfassungsgericht auch für die dem § 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz entsprechende Regelung in § 48 BVerfGG bereits wiederholt festgehalten hat (vgl. BVerfGE 1, 430 <432 f.>; 14, 196 <197>; 58, 170 <171>; 79, 47 <48>).