Treffer
BVerfG Beschluss

Wahlprüfungsbeschwerde teilweise erledigt, übriger Teil verworfen

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 30/23
Datum
13.01.2025
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2025:cs20250113.2bvc003023
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss 2 BvC 30/23) erklärt die Wahlprüfungsbeschwerde insoweit für erledigt, als die Vereinbarkeit von Art. 1 Nr. 3 des 25. Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes gerügt wurde. Die übrigen Rügen werden verworfen. Das Gericht verweist auf das Schreiben der Berichterstatterin vom 14.11.2024 und nimmt gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung Abstand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann sich hinsichtlich einzelner Rügen erledigen; das Gericht erklärt erledigte Teilbereiche für gegenstandslos, wenn die maßgeblichen Prüfungsanliegen entfallen oder nicht mehr verfolgt werden.

2

Ist eine Rüge nicht begründet, so ist die Wahlprüfungsbeschwerde insoweit zu verwerfen.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann sich gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG auf die in einem Schreiben der Berichterstatterin dargelegten Erwägungen stützen und auf eine weitergehende schriftliche Begründung verzichten.

4

Die Prüfung der Vereinbarkeit einer gesetzlichen Regelung mit dem Grundgesetz kann Gegenstand einer Wahlprüfungsbeschwerde sein; entscheidet sich das Gericht, dass die Frage nicht mehr erheblich ist, wird der betreffende Teil als erledigt festgestellt.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ BWahlGÄndG 25

Tenor

1. Die Wahlprüfungsbeschwerde hat sich erledigt, soweit der Beschwerdeführer die Vereinbarkeit von Artikel 1 Nummer 3 des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 14. November 2020 (Bundesgesetzblatt I Seite 2395) mit dem Grundgesetz beanstandet.

2. Im Übrigen wird die Wahlprüfungsbeschwerde verworfen.

Gründe

1

1. Die Wahlprüfungsbeschwerde hat sich aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 14. November 2024 genannten Gründen teilweise erledigt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

2

2. Im Übrigen bleibt der Wahlprüfungsbeschwerde aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 14. November 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Wahlprüfungsbeschwerde teilweise erledigt, übriger Teil verworfen — Themis