Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde; Verweis auf Schreiben des Berichterstatters (§ 24 Satz 2 BVerfGG)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 30/14
- Datum
- 10.02.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160210.2bvc003014
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verwehrt werden, wenn ihr Erfolg bereits aus den im schriftlichen Vermerk des Berichterstatters dargelegten Gründen versagt ist.
Nach § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung von einer weiteren Ausführung der Gründe absehen und auf die im Schreiben des Berichterstatters genannten Umstände verweisen.
Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde bedarf nicht zwingend einer im Beschluss nochmals niedergelegten ausführlichen Begründung, soweit das Gericht sich auf die vorab schriftlich mitgeteilten Gründe stützt.
Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts kann ohne ergänzende Begründung ergehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für das Absehen von Ausführungen nach § 24 Satz 2 BVerfGG vorliegen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 7. Januar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.