Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde; Verweis auf Schreiben des Berichterstatters (§ 24 Satz 2 BVerfGG)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 30/14
Datum
10.02.2016
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160210.2bvc003014
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht verwarf die Wahlprüfungsbeschwerde (2 BvC 30/14) und verwies auf die im Schreiben des Berichterstatters vom 7. Januar 2016 dargelegten Gründe. Dem Beschwerdeführer wurde der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG ließ das Gericht eine weitere Begründung entfallen. Eine weitergehende Sachaufklärung erfolgte nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verwehrt werden, wenn ihr Erfolg bereits aus den im schriftlichen Vermerk des Berichterstatters dargelegten Gründen versagt ist.

2

Nach § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung von einer weiteren Ausführung der Gründe absehen und auf die im Schreiben des Berichterstatters genannten Umstände verweisen.

3

Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde bedarf nicht zwingend einer im Beschluss nochmals niedergelegten ausführlichen Begründung, soweit das Gericht sich auf die vorab schriftlich mitgeteilten Gründe stützt.

4

Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts kann ohne ergänzende Begründung ergehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für das Absehen von Ausführungen nach § 24 Satz 2 BVerfGG vorliegen.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 7. Januar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

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