Wahlprüfungsbeschwerde a-limine verworfen; PKH und Beiordnung abgelehnt
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 29/22
- Datum
- 01.02.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2023:cs20230201.2bvc002922
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; fehlen solche Erfolgsaussichten, ist die Prozesskostenhilfe zu versagen.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde a-limine verwerfen, wenn die vom Berichterstatter dargelegten Gründe die fehlenden Erfolgsaussichten hinreichend aufzeigen.
Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht auf eine ausführliche Entscheidungsbegründung verzichten und auf das Berichterstatterschreiben verweisen.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Erfolgsaussichten der Prozessführung nicht ausreichend sind.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 27. Dezember 2022 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.