Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf Berichterstatterschreiben

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 28/22
Datum
20.09.2023
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2023:cs20230920.2bvc002822
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht verwirft eine Wahlprüfungsbeschwerde. Der Erfolg ist aus den in dem Berichterstatterschreiben vom 12. Juli 2023 genannten Gründen versagt. Das Gericht verweist auf diese Begründung und sieht gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Ausführung ab. Es handelt sich um einen Beschluss ohne ausführliche Begründung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn die in einem Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde offensichtlich ausschließen.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung der Entscheidung absehen, wenn die Entscheidung aus den vorgelegten Darlegungen ersichtlich ist.

3

Die Verweisung auf ein Berichterstatterschreiben kann als hinreichende Darlegung der Entscheidungsgründe genügen, soweit die dortigen Ausführungen den Tenor tragen.

4

Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde im Beschlusstenor ist zulässig, wenn das Verfahren keine Aussicht auf Erfolg mehr bietet und die wesentlichen Prüfungen in dem berichterstatterlichen Schreiben enthalten sind.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 12. Juli 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf Berichterstatterschreiben — Themis