Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Verweis auf Berichterstatterschreiben
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 28/18
- Datum
- 25.07.2019
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2019:cs20190725.2bvc002818
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die Gründe des Berichterstatters in einem schriftlichen Bericht darlegen, dass der Beschwerde kein Erfolg zukommt.
Das Gericht darf sich bei Entscheidungen auf die in einem Berichterstatterschreiben dargelegten Erwägungen stützen und den Tenor des Beschlusses hierauf gründen.
Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht von einer weiteren schriftlichen Begründung des Beschlusses absehen, wenn die Bezugnahme auf das Berichterstatterschreiben den Entscheidungsinhalt hinreichend erschließt.
Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde kann in summarischer Form durch Beschluss erfolgen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine abgekürzte Entscheidungsfrist und die Verweisnahme auf den Berichterstatter vorliegen.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 8. Juni 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.