Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf Berichterstatterschreiben

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 27/22
Datum
20.09.2023
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2023:cs20230920.2bvc002722
Quelle
Der Beschwerdeführer erhob eine Wahlprüfungsbeschwerde, die das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20.9.2023 verworfen hat. Das Gericht verwarf die Beschwerde a limine und verwies auf die in dem Berichterstatterschreiben vom 12.7.2023 dargelegten Gründe. Nach § 24 Satz 2 BVerfGG wurde auf eine weitergehende Begründung verzichtet. Die Entscheidung stützt sich demnach auf die Bewertung des Berichterstatters.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde als unbegründet verwerfen, wenn der Berichterstatter in seinem Schreiben darlegt, dass der Beschwerde der Erfolg versagt ist.

2

Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht auf eine nähere Begründung des Beschlusses verzichten, soweit auf die Ausführungen des Berichterstatters verwiesen wird.

3

Die Verwerfung durch Verweis auf das Berichterstatterschreiben ist wirksam, wenn die darin enthaltene Darstellung die Entscheidung tragfähig begründet.

4

Eine Wahlprüfungsbeschwerde ist abzuweisen, sofern die dargelegten Rügen keine durchgreifenden Erfolgsaussichten erkennen lassen und dies im Berichterstatterbericht substantiiert dargestellt ist.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 12. Juli 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

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