Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf Berichterstatter-Schreiben
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 27/19, 2 BvQ 26/19
- Datum
- 25.07.2019
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2019:cs20190725.2bvc002719
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde ist möglich, wenn die im Berichterstatter-Schreiben dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde ausschließen.
Das Gericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG auf eine ausführliche Begründung verzichten und den Verweis auf ein Berichterstatter-Schreiben für ausreichend erachten.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird mit der Entscheidung in der Hauptsache regelmäßig erledigt.
Beschlüsse des BVerfG können a-limine (ohne umfassende Entscheidungsgründe) erfolgen, wenn eine summarische Darlegung der entscheidungserheblichen Gründe im Berichterstatter-Schreiben vorliegt.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (BVerfGE 7, 99 <109>; 105, 197 <235>).
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 7. Juni 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.