Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf Berichterstatter-Schreiben

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 27/19, 2 BvQ 26/19
Datum
25.07.2019
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2019:cs20190725.2bvc002719
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde und hält die Ausführung, dass der Beschwerde aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 7. Juni 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt, für ausreichend. Das Gericht beruft sich auf § 24 Satz 2 BVerfGG und verzichtet auf eine weitere Begründung. Mit der Entscheidung in der Hauptsache ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde ist möglich, wenn die im Berichterstatter-Schreiben dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde ausschließen.

2

Das Gericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG auf eine ausführliche Begründung verzichten und den Verweis auf ein Berichterstatter-Schreiben für ausreichend erachten.

3

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird mit der Entscheidung in der Hauptsache regelmäßig erledigt.

4

Beschlüsse des BVerfG können a-limine (ohne umfassende Entscheidungsgründe) erfolgen, wenn eine summarische Darlegung der entscheidungserheblichen Gründe im Berichterstatter-Schreiben vorliegt.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 48 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (BVerfGE 7, 99 <109>; 105, 197 <235>).

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 7. Juni 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf Berichterstatter-Schreiben — Themis