Treffer
BVerfG Beschluss

Wahlprüfungsbeschwerde verworfen – Verweis auf Berichterstatterschreiben (§24 BVerfGG)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 27/18
Datum
13.01.2021
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2021:cs20210113.2bvc002718
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde und stellt fest, dass ihr aus den in den Schreiben des Berichterstatters vom 6.10.2020 genannten Gründen kein Erfolg zukommt. Die Entscheidung erfolgt als Beschluss; das Gericht sieht gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung ab. Das Berichterstatterschreiben bildet die tragende Grundlage der Abweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen, wenn die dem Gericht vorliegenden Feststellungen sowie die Ausführungen des Berichterstatters keinen Erfolg der Beschwerde ergeben.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer ausführlichen Begründung absehen, wenn die Verwerfung bereits aus den in den Berichterstatter­schreiben dargelegten Gründen folgt.

3

Ein Berichterstatter­schreiben kann als tragfähige Grundlage für eine a-limine-Abweisung dienen, sofern es die entscheidungserheblichen Umstände substantiiert darlegt.

4

Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde erfolgt, wenn keine Anhaltspunkte für eine durchgreifende Fehlerhaftigkeit der Wahlfeststellung vorgetragen sind, die eine materielle Prüfung rechtfertigen würden.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in den Schreiben des Berichterstatters vom 6. Oktober 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

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