Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde und Ablehnungsgesuch als unzulässig

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 27/14
Datum
02.03.2016
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160302.2bvc002714
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht verwirft ein Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Zweiten Senats als unzulässig und verneint den Erfolg einer eingereichten Wahlprüfungsbeschwerde. Das Gericht verweist auf die in der Mitteilung des Berichterstatters vom 3. Februar 2016 dargelegten Gründe. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen. Die Entscheidung erfolgt summarisch ohne ausführliche Gründe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch gegen Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts kann vom Gericht als unzulässig verworfen werden.

2

Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn ihr Erfolg aus den vorliegenden Gründen versagt ist.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen und die Entscheidung mit Verweis auf die Ausführungen des Berichterstatters treffen.

4

Die Bezugnahme auf die Gründe des Berichterstatters kann eine umfassende Entscheidungsbegründung ersetzen, soweit die Beschwerde offensichtlich keinen Erfolg hat.

Relevante Normen
§ 19 BVerfGG§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG

Tenor

1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Zweiten Senats wird als unzulässig verworfen.

2. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 3. Februar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde und Ablehnungsgesuch als unzulässig — Themis