Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde und Ablehnungsgesuch als unzulässig
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 27/14
- Datum
- 02.03.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160302.2bvc002714
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch gegen Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts kann vom Gericht als unzulässig verworfen werden.
Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn ihr Erfolg aus den vorliegenden Gründen versagt ist.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen und die Entscheidung mit Verweis auf die Ausführungen des Berichterstatters treffen.
Die Bezugnahme auf die Gründe des Berichterstatters kann eine umfassende Entscheidungsbegründung ersetzen, soweit die Beschwerde offensichtlich keinen Erfolg hat.
Tenor
1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Zweiten Senats wird als unzulässig verworfen.
2. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 3. Februar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.