Verwerfung von Wahlprüfungsbeschwerden unter Bezug auf Berichterstatterschreiben
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 25/22, 2 BvC 34/23
- Datum
- 20.09.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2023:cs20230920.2bvc002522
Abstrakte Rechtssätze
Wahlprüfungsbeschwerden können verworfen werden, wenn die in einem Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe ihren Erfolg offensichtlich ausschließen.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weitergehenden, schriftlichen Begründung absehen, wenn die Ablehnung sich aus dem Berichterstatterschreiben ergibt.
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, wenn er durch nachfolgende Entscheidungen (z. B. einen Beschluss des Deutschen Bundestages) erledigt worden ist.
Verfahren mit inhaltlicher Nähe können zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden, um eine einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten.
Tenor
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Wahlprüfungsbeschwerden werden verworfen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren zu 1. wird abgelehnt.
Gründe
1. Den Wahlprüfungsbeschwerden bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 12. Juli 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren zu 1. wird abgelehnt, weil er sich wegen des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 30. März 2023 - WP 12/21 - erledigt hat.