Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf Berichterstatter-Schreiben (§24 Satz 2 BVerfGG)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 25/14
- Datum
- 30.03.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2017:cs20170330.2bvc002514
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen, wenn die vorgebrachten Einwendungen keine substantiierten Anhaltspunkte für verfassungsrechtlich relevante Mängel der Wahl ergeben.
Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht von einer weiteren, öffentlichen Begründung absehen und auf ein internes oder schriftliches Berichterstatter-Schreiben verweisen.
Die Bezugnahme des Gerichts auf die Ausführungen des Berichterstatters kann die schriftliche Begründung der Entscheidung ersetzen, soweit die dort genannten Gründe den Erfolg der Beschwerde versagen.
Eine Kurzentscheidung ohne ausführliche Begründung ist zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Verzicht auf eine weitergehende Begründung vorliegen und die Entscheidung dadurch hinreichend bestimmt ist.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 17. Februar 2017 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.