Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde unter Verzicht auf weitere Begründung (§ 24 S.2 BVerfGG)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 24/14
Datum
15.01.2016
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160115.2bvc002414
Quelle
Der Beschwerdeführer erhob eine Wahlprüfungsbeschwerde, die das Bundesverfassungsgericht prüfen sollte. Zentrale Frage war, ob die im Schreiben des Berichterstatters vom 7.10.2015 genannten Gründe zum Erfolg der Beschwerde führen. Das Gericht versagte der Beschwerde den Erfolg und stützte sich auf diese Ausführungen. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wurde auf eine weitergehende Begründung verzichtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde kann erfolgen, wenn die im Berichterstatter-Schreiben dargelegten Gründe ausreichen, den Antrag als unbegründet erscheinen zu lassen.

2

§ 24 Satz 2 BVerfGG ermöglicht es dem Bundesverfassungsgericht, von einer weitergehenden Entscheidungsbegründung abzusehen, wenn die Entscheidungsgründe ausreichend ersichtlich sind.

3

Die im Berichterstatter-Schreiben enthaltenen rechtlichen Erwägungen können als tragende Entscheidungsgrundlage dienen, sofern sie die maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte hinreichend darlegen.

4

Das Fehlen einer ausführlichen öffentlichen Begründung berührt die Wirksamkeit der materiellen Entscheidung nicht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für den Begründungsverzicht vorliegen.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 7. Oktober 2015 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

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