Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde unter Verzicht auf weitere Begründung (§ 24 S.2 BVerfGG)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 24/14
- Datum
- 15.01.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160115.2bvc002414
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde kann erfolgen, wenn die im Berichterstatter-Schreiben dargelegten Gründe ausreichen, den Antrag als unbegründet erscheinen zu lassen.
§ 24 Satz 2 BVerfGG ermöglicht es dem Bundesverfassungsgericht, von einer weitergehenden Entscheidungsbegründung abzusehen, wenn die Entscheidungsgründe ausreichend ersichtlich sind.
Die im Berichterstatter-Schreiben enthaltenen rechtlichen Erwägungen können als tragende Entscheidungsgrundlage dienen, sofern sie die maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte hinreichend darlegen.
Das Fehlen einer ausführlichen öffentlichen Begründung berührt die Wirksamkeit der materiellen Entscheidung nicht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für den Begründungsverzicht vorliegen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 7. Oktober 2015 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.