Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf Berichterstatter (§ 24 BVerfGG)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 23/14
Datum
18.04.2016
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160418.2bvc002314
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht verwirft eine Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf die in der Schrift des Berichterstatters vom 26. Januar 2016 dargelegten Gründe. Die Kammer sieht in diesen Ausführungen ausreichende Gründe für die Zurückweisung der Beschwerde. Nach § 24 Satz 2 BVerfGG unterbleibt eine weitergehende Begründung. Weitere inhaltliche Feststellungen trifft der Beschluss nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn die dargelegten Gründe in der Berichterstatterschrift die Erfolgsaussichten der Beschwerde offensichtlich ausschließen.

2

Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht bei summarischer Entscheidung von einer weitergehenden öffentlichen Begründung absehen und sich auf die Ausführungen des Berichterstatters stützen.

3

Die Verwerfung a limine bedarf keiner zusätzlichen Erörterung, wenn die Verweisung auf die Berichterstatterschrift die tragenden Erwägungen für die Zurückweisung erkennen lässt.

4

Der Hinweis auf die schriftlichen Ausführungen des Berichterstatters genügt als rechtliche Grundlage der Entscheidung, sofern daraus die maßgeblichen Beurteilungsgründe hervorgehen.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 26. Januar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

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