Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf Berichterstatter (§ 24 BVerfGG)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 23/14
- Datum
- 18.04.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160418.2bvc002314
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn die dargelegten Gründe in der Berichterstatterschrift die Erfolgsaussichten der Beschwerde offensichtlich ausschließen.
Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht bei summarischer Entscheidung von einer weitergehenden öffentlichen Begründung absehen und sich auf die Ausführungen des Berichterstatters stützen.
Die Verwerfung a limine bedarf keiner zusätzlichen Erörterung, wenn die Verweisung auf die Berichterstatterschrift die tragenden Erwägungen für die Zurückweisung erkennen lässt.
Der Hinweis auf die schriftlichen Ausführungen des Berichterstatters genügt als rechtliche Grundlage der Entscheidung, sofern daraus die maßgeblichen Beurteilungsgründe hervorgehen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 26. Januar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.