Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde aufgrund des Berichterstatterschreibens

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 2/23
Datum
20.09.2023
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2023:cs20230920.2bvc000223
Quelle
Der Beschwerdeführer erhob eine Wahlprüfungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Das Gericht verwarf die Beschwerde, weil ihr nach den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 20.07.2023 dargelegten Gründen kein Erfolg zukommt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wurde auf eine weitere Begründung verzichtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn die vom Berichterstatter dargelegten Gründe auf Erfolglosigkeit der Beschwerde hinweisen.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann sich auf die Ausführungen des Berichterstatters stützen und gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren, ausführlichen Begründung des Beschlusses absehen.

3

Eine a-limine-Abweisung ist zulässig, wenn die vorgebrachten Rügen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bieten.

4

Die Darstellung der erfolgsbegründenden Mängel im Berichterstatterschreiben genügt als hinreichende Sachbegründung für die Verwerfung, soweit gesetzlich die Unterlassung einer ausführlichen Begründung erlaubt ist.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 20. Juli 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

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