Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf Berichterstatterschreiben
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 22/23
- Datum
- 22.01.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2024:cs20240122.2bvc002223
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn aus dem Berichterstatterschreiben ersichtlich ist, dass sie in der Sache keinen Erfolg haben kann.
Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht auf eine weitere mündliche oder schriftliche Begründung verzichten und auf eine vorhandene Berichterstattung verweisen.
Die Verweisung auf das Berichterstatterschreiben ersetzt eine ausführliche Entscheidungsbegründung, sofern dieses die entscheidungserheblichen Erwägungen enthält und die Grundlage der Verwerfung nachvollziehbar darlegt.
Die a-limine-Abweisung einer Wahlprüfungsbeschwerde als aussichtslos ist eine zulässige prozessuale Maßnahme zur Verfahrensvereinfachung, wenn die Erfolgslosigkeit klar dargelegt ist.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des damaligen Berichterstatters vom 31. Oktober 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.