Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde a limine nach Berichterstattersschreiben
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 22/21
- Datum
- 24.02.2022
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2022:cs20220224.2bvc002221
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann vom Bundesverfassungsgericht verworfen werden, wenn aus dem Berichterstatterschreiben ersichtliche Gründe ihren Erfolg ausschließen.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren schriftlichen Begründung der Entscheidung absehen, wenn die Entscheidung hinreichend durch Verweis auf das Berichterstatterschreiben getragen wird.
Die Entscheidung in der Hauptsache kann die Voraussetzungen für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung entfallen lassen; damit erledigt sich ein entsprechender Antrag.
Die formelle Verwerfung einer Verfassungsbeschwerde steht der materiellen Prüfung nur dann entgegen, wenn die vorgebrachten Rügen keine entscheidungserhebliche Substanz erkennen lassen.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
1. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 11. Januar 2022 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
2. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 154, 372 <379 f. Rn. 28> m.w.N.).