Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen Richter im Wahlprüfungsverfahren
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 2/18
- Datum
- 22.03.2018
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2018:cs20180322.2bvc000218
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig, wenn die vorgebrachten Angaben keine konkreten, zur Besorgnis geeigneten Anhaltspunkte enthalten.
Für die Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs sind substantiierte Tatsachenbehauptungen erforderlich; bloße allgemeine Wertungen oder Vermutungen genügen nicht.
Wird ein Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig verworfen, bleibt der betroffene Richter in der Entscheidungsbesetzung und wird nicht ausgeschlossen.
Im Wahlprüfungsverfahren gelten die gleichen Anforderungen an die Substantiierung von Befangenheitsvorwürfen wie in anderen verfassungsgerichtlichen Verfahren.
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen Richter Müller wird als unzulässig verworfen. Das dem Beschwerdevorbringen zu entnehmende Ablehnungsgesuch enthält lediglich Ausführungen, die zur Darlegung einer Besorgnis der Befangenheit des Richters Müller gänzlich ungeeignet sind; er ist deshalb auch von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2017 - 2 BvR 1400/17 -, juris).