BVerfG Beschluss
Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde (a-limine) ohne weitere Begründung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 2/15
- Datum
- 22.06.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160622.2bvc000215
Der Beschwerdeführer richtete eine Wahlprüfungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht. Das Gericht verwirft die Beschwerde a-limine und verweist dabei auf das Schreiben des Berichterstatters vom 12. April 2016. Gemäß § 26 Abs. 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG wird auf eine weitergehende Begründung verzichtet. Die Verwerfung führt zur endgültigen Ablehnung des Rechtsbehelfs.
Abstrakte Rechtssätze
1
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde im Wege der a-limine-Verwerfung verwerfen.
2
Die Verwerfung kann sich auf die im Schreiben des Berichterstatters dargelegten Gründe stützen; ein gesonderter, ausführlicher Beschlusstext ist dann nicht erforderlich.
3
§ 26 Abs. 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG erlaubt es dem Gericht, bei entsprechender Verweisbegründung auf eine weitere öffentliche Begründung zu verzichten.
Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 26 Abs 3 S 3 EuWG
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
1
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 12. April 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.