Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde mangels Eröffnung nach §14 Abs.4a EuWG

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 2/14
Datum
01.04.2014
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Die Beschwerdeführerin rügt die Nichtzulassung eines Wahlvorschlags zur Europawahl. Das BVerfG hält die Beschwerde für unzulässig, weil §14 Abs.4a EuWG nur eröffnet ist, wenn der Bundeswahlausschuss wegen fehlenden Wahlvorschlagsrechts nach §8 Abs.1 EuWG zurückgewiesen hat. Der Ausschuss hat dagegen nicht unvertretbar angenommen, es liege kein Wahlvorschlag vor; daher ist der Rechtsweg nach §14 Abs.4 EuWG bzw. §26 EuWG zu suchen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtanerkennungsbeschwerde nach §14 Abs.4a Satz1 EuWG ist nur eröffnet, wenn der Bundeswahlausschuss einen Wahlvorschlag wegen fehlenden Wahlvorschlagsrechts gemäß §8 Abs.1 EuWG zurückgewiesen hat.

2

Fehlt die Voraussetzung der Zurückweisung nach §8 Abs.1 EuWG, ist die Beschwerde nach §14 Abs.4a EuWG unzulässig und eröffnet der Rechtsschutz gegebenenfalls nach §14 Abs.4 EuWG bzw. im Wahlprüfungsverfahren nach §26 EuWG.

3

Eine Verwerfung (A-limine-Abweisung) der Beschwerde ist zulässig, wenn der Bundeswahlausschuss nicht in unvertretbarer Weise davon ausgegangen ist, die eingereichten Unterlagen stellten keinen Wahlvorschlag dar.

4

Die Zulässigkeit der Verfahrensöffnung nach §14 Abs.4a EuWG beurteilt sich anhand der konkreten Zurückweisungsgründe des Bundeswahlausschusses; bloße Unzufriedenheit mit einer Nichtentscheidung begründet keinen Eröffnungsgrund.

Relevante Normen
§ 24 BVerfGG§ 8 Abs 1 EuWG§ 14 Abs 4 EuWG§ 14 Abs 4a S 1 EuWG

Gründe

A.

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Nichtzulassung zur Europawahl am 25. Mai 2014.

2

Am 14. März 2014 hat der Bundeswahlausschuss gemäß § 14 Abs. 1 EuWG über das Vorliegen aller Voraussetzungen für die Zulassung der Wahlvorschläge von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen entschieden. Eine Entscheidung über einen Wahlvorschlag der Beschwerdeführerin erging nicht. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit der am 15. März 2014 eingegangen Beschwerde. Sie habe die erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht und hätte deshalb vom Bundeswahlausschuss zur Europawahl zugelassen werden müssen.

3

Dem Bundeswahlausschuss wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Bundeswahlleiter hat sich zur Beschwerde geäußert.

B.

4

Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 14 Abs. 4a Satz 1 EuWG ist die Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht eröffnet, soweit der Bundeswahlausschuss einen Wahlvorschlag wegen fehlenden Wahlvorschlagsrechts nach § 8 Abs. 1 EuWG zurückweist. Daran fehlt es. Der Bundeswahlausschuss ist in jedenfalls nicht unvertretbarer Weise davon ausgegangen, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen nicht um einen Wahlvorschlag handele. Insoweit ist um Rechtsschutz im Wege der Beschwerde nach § 14 Abs. 4 EuWG bzw. im Wahlprüfungsverfahren (§ 26 EuWG) nachzusuchen.

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