Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde nach Verweis auf Berichterstatterin
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 20/23
- Datum
- 04.03.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2024:cs20240304.2bvc002023
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die in einem Berichterstatter- oder Berichterstatterinnenschreiben dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde versagen.
Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht von einer ausführlichen schriftlichen Begründung absehen und auf die Ausführungen der Berichterstatterin verweisen.
Die ausdrückliche Feststellung, dass der Beschwerde aus den in dem Berichterstattersschreiben genannten Gründen der Erfolg versagt wird, genügt, um den Tenor der Verwerfung zu tragen, sofern die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte hinreichend ersichtlich sind.
Die a-limine-Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde ist zulässig, soweit die vorgebrachten Mängel oder Aussichtslosigkeit der Rügen bereits im Berichterstattervortrag klar aufgezeigt sind.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 22. Januar 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.