Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde nach Verweis auf Berichterstatterin

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 20/23
Datum
04.03.2024
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2024:cs20240304.2bvc002023
Quelle
Der Beschwerdeführer richtete eine Wahlprüfungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht. Das Gericht verwirft die Beschwerde aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 22.01.2024 genannten Gründen. Es beruft sich auf § 24 Satz 2 BVerfGG und sieht von einer weitergehenden Begründung ab. Der Beschluss datiert vom 4. März 2024.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die in einem Berichterstatter- oder Berichterstatterinnenschreiben dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde versagen.

2

Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht von einer ausführlichen schriftlichen Begründung absehen und auf die Ausführungen der Berichterstatterin verweisen.

3

Die ausdrückliche Feststellung, dass der Beschwerde aus den in dem Berichterstattersschreiben genannten Gründen der Erfolg versagt wird, genügt, um den Tenor der Verwerfung zu tragen, sofern die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte hinreichend ersichtlich sind.

4

Die a-limine-Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde ist zulässig, soweit die vorgebrachten Mängel oder Aussichtslosigkeit der Rügen bereits im Berichterstattervortrag klar aufgezeigt sind.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 22. Januar 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.