BVerfG Beschluss
Verwerfung a-limine einer Wahlprüfungsbeschwerde; Bezugnahme auf Berichterstatterschreiben (§24 S.2 BVerfGG)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 19/14
- Datum
- 30.09.2015
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2015:cs20150930.2bvc001914
Das Bundesverfassungsgericht verwarf eine Wahlprüfungsbeschwerde in a-limine-Abweisung und sah von einer weitergehenden Begründung ab, indem es auf das Berichterstatterschreiben gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG Bezug nahm. Zentral war die Frage der Zulässigkeit und der hinreichenden Begründung der Entscheidung. Die Bezugnahme wurde als ausreichend angesehen, um die entscheidungserheblichen Erwägungen darzulegen.
Abstrakte Rechtssätze
1
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde a-limine verwerfen, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist.
2
Nach § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht von einer umfassenden schriftlichen Begründung absehen und stattdessen auf das Berichterstatterschreiben Bezug nehmen.
3
Die Bezugnahme auf das Berichterstatterschreiben genügt als Begründung, sofern daraus die für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen für die Beteiligten erkennbar und nachvollziehbar sind.
4
Eine a-limine-Verwerfung ist unzulässig, wenn die Bezugnahme oder die verkürzte Darlegung die entscheidungserheblichen Gründe nicht hinreichend offenlegt und damit die Nachvollziehbarkeit für die Parteien erschwert.
Relevante Normen
§ 24 S 1 BVerfGG§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG