Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde wegen Berichterstattergründen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 18/22
- Datum
- 16.04.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2024:cs20240416.2bvc001822
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die in einem Berichterstatter- oder Berichterstatterinnenschreiben dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde entfallen lassen.
§ 24 Satz 2 BVerfGG erlaubt dem Bundesverfassungsgericht, von einer weitergehenden schriftlichen Begründung abzusehen, wenn die Entscheidungsgründe bereits in einem Berichterstattervotum hinreichend dargelegt sind.
Eine a-limine-Verwerfung ist gerechtfertigt, wenn die im Berichterstattervotum aufgezeigten rechtlichen oder tatsächlichen Mängel die Beschwerde ohne weitere Erörterung ausscheiden lassen.
Der Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen, inwiefern die im Berichterstattervotum angeführten Gründe entscheidungserheblich unrichtig oder unvollständig sind; unterbleiben solche konkreten Einwendungen, bleibt die Beschwerde erfolglos.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 9. Februar 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.