Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde und unzulässiges Ablehnungsgesuch gegen alle Richter

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 18/19
Datum
25.07.2019
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2019:cs20190725.2bvc001819
Quelle
Der Beschwerdeführer erhob eine Wahlprüfungsbeschwerde sowie ein Ablehnungsgesuch gegen sämtliche Richter des Zweiten Senats. Das BVerfG verwirft sowohl das Ablehnungsgesuch als auch die Wahlprüfungsbeschwerde. Als Entscheidungsgrund verweist das Gericht auf die in dem Schreiben des Berichterstatters vom 5. Juni 2019 dargelegten Gründe. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird auf eine weitere Begründung verzichtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch, das sich gegen sämtliche Richter eines Senats richtet, kann als unzulässig verworfen werden.

2

Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn aus dem Bericht des Berichterstatters hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer der Erfolg versagt ist.

3

Nach § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht von einer weitergehenden schriftlichen Begründung absehen, wenn die Gründe bereits im Schreiben des Berichterstatters dargelegt sind.

4

Eine a-limine-Abweisung ist zulässig, soweit die in einem vorausgegangenen Schriftsatz enthaltenen Darlegungen den Erfolg der Beschwerde ausschließen.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen sämtliche Richter des Zweiten Senats wird als unzulässig verworfen.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Dem Ablehnungsgesuch und der Wahlprüfungsbeschwerde bleiben aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 5. Juni 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

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