Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde und unzulässiges Ablehnungsgesuch gegen alle Richter
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 18/19
- Datum
- 25.07.2019
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2019:cs20190725.2bvc001819
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch, das sich gegen sämtliche Richter eines Senats richtet, kann als unzulässig verworfen werden.
Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn aus dem Bericht des Berichterstatters hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer der Erfolg versagt ist.
Nach § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht von einer weitergehenden schriftlichen Begründung absehen, wenn die Gründe bereits im Schreiben des Berichterstatters dargelegt sind.
Eine a-limine-Abweisung ist zulässig, soweit die in einem vorausgegangenen Schriftsatz enthaltenen Darlegungen den Erfolg der Beschwerde ausschließen.
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen sämtliche Richter des Zweiten Senats wird als unzulässig verworfen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Dem Ablehnungsgesuch und der Wahlprüfungsbeschwerde bleiben aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 5. Juni 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.