Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde durch Verweis auf Berichterstatter (§24 Satz 2 BVerfGG)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 18/14
Datum
03.03.2016
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160303.2bvc001814
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde. Der Erfolg der Beschwerde wird mit Verweis auf die im Schreiben des Berichterstatters vom 27. Januar 2016 genannten Gründe versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weiteren Begründung ab. Die maßgeblichen Erwägungen sind dem genannten Schreiben des Berichterstatters zu entnehmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn aus den vom Berichterstatter dargelegten Gründen keine Erfolgsaussichten ersichtlich sind.

2

Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht von einer ausführlichen schriftlichen Begründung absehen und die Entscheidung mit Verweis auf den Berichterstatter erlassen.

3

Eine Verwerfung ohne weitergehende Ausführungen ist zulässig, soweit die maßgeblichen Erwägungen im bezeichneten Schriftstück des Berichterstatters hinreichend erkennbar sind.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 27. Januar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde durch Verweis auf Berichterstatter (§24 Satz 2 BVerfGG) — Themis