Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde durch Verweis auf Berichterstatter (§24 Satz 2 BVerfGG)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 18/14
- Datum
- 03.03.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160303.2bvc001814
Abstrakte Rechtssätze
Die Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn aus den vom Berichterstatter dargelegten Gründen keine Erfolgsaussichten ersichtlich sind.
Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht von einer ausführlichen schriftlichen Begründung absehen und die Entscheidung mit Verweis auf den Berichterstatter erlassen.
Eine Verwerfung ohne weitergehende Ausführungen ist zulässig, soweit die maßgeblichen Erwägungen im bezeichneten Schriftstück des Berichterstatters hinreichend erkennbar sind.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 27. Januar 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.