Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf Berichterstatterinnen-Schreiben

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 17/22
Datum
02.07.2024
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2024:cs20240702.2bvc001722
Quelle
Der Beschwerdeführer erhob eine Wahlprüfungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Das Gericht verwirft die Beschwerde mit dem Hinweis, dass die im Schreiben der Berichterstatterin vom 7. April 2024 genannten Gründe ihren Erfolg ausscheiden. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird auf eine weitergehende Begründung verzichtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn sich aus dem Berichterstatterinnen- oder Berichterstatterschreiben ergibt, dass ihr Erfolg ausscheidet.

2

Nach § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht auf eine ausführliche Urteilsbegründung verzichten und auf die Darlegungen der Berichterstatterin/des Berichterstatters verweisen.

3

Erfolglosigkeitsfeststellungen im Vorverfahren rechtfertigen eine a-limine-Verwerfung der Beschwerde, wenn bereits die vorläufige Prüfung keine Erfolgsaussichten erkennen lässt.

4

Die Bezugnahme des Gerichts auf ein internes Berichterstatter-Schreiben ersetzt die sonstige Entscheidungsbegründung, soweit das Gesetz dies gestattet.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 7. April 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf Berichterstatterinnen-Schreiben — Themis