Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 17/15
- Datum
- 22.06.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160622.2bvc001715
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, indem es auf die in einem schriftlichen Bericht des Berichterstatters dargelegten Gründe verweist.
§ 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG erlaubt es dem Gericht, von einer ergänzenden Begründung des Verwerfungsbeschlusses abzusehen.
Die Verweisung auf die Gründe des Berichterstatters ist ausreichend, sofern diese Gründe den Erfolg der Beschwerde eindeutig ausschließen und damit eine weitergehende Erörterung entbehrlich macht.
Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf weitergehende öffentliche Entscheidungsgründe besteht nicht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine a-limine-Verwerfung vorliegen.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 12. April 2016 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.