Wahlprüfungsbeschwerde verworfen – fehlender Beitritt von 100 Wahlberechtigten (§48 Abs.1 BVerfGG)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 17/11
- Datum
- 25.10.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2011:cs20111025.2bvc001711
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde nach § 48 Abs. 1 BVerfGG ist unzulässig, wenn ihr nicht mindestens 100 Wahlberechtigte beitreten.
Fehlt das in § 48 Abs. 1 BVerfGG vorgeschriebene Beitrittsquorum, kann das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde bereits aus formellen Gründen ohne sachliche Prüfung a-limine verwerfen.
Die Entscheidung in der Hauptsache erledigt einen parallel gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; ein eigener Erlassgrund für die Eilmaßnahme besteht damit nicht mehr.
Die Einhaltung der qualifizierten Beitrittsvoraussetzung ist konstitutiv für die Zulässigkeit der Wahlprüfungsbeschwerde und begründet eine scharf abzugrenzende Zulässigkeitsprüfung vor materieller Sachprüfung.
Gründe
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 48 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes erforderlichen Beitritt von mindestens 100 Wahlberechtigten erhoben wurde. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (BVerfGE 7, 99 <109>; 105, 197 <235>).