Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf Berichterstattergründe
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 16/20
- Datum
- 26.03.2021
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2021:cs20210326.2bvc001620
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn aus den im Berichterstatterbericht genannten Gründen der Erfolg versagt.
§ 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG und § 24 Satz 2 BVerfGG ermöglichen dem Gericht, von einer weiteren Begründung der Entscheidung abzusehen.
Die Bezugnahme auf die im Schreiben des Berichterstatters dargelegten Gründe genügt, um die Verwerfung ohne zusätzliche Darstellung der Entscheidungsgründe zu begründen.
Eine a-limine-Verwerfung setzt voraus, dass die im Berichterstattervortrag enthaltenen Erwägungen den Erfolg der Beschwerde entfallen lassen.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 25. Januar 2021 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.