Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf Berichterstattergründe

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 16/20
Datum
26.03.2021
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2021:cs20210326.2bvc001620
Quelle
Das BVerfG verwirft die eingereichte Wahlprüfungsbeschwerde und stützt sich auf die im Schreiben des Berichterstatters vom 25.01.2021 genannten Gründe. Die Kammer nimmt gemäß § 26 Abs. 3 S. 3 EuWG i.V.m. § 24 S. 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung Abstand. Die Entscheidung erfolgte als a-limine-Abweisung ohne zusätzliche Sachverhaltsdarstellung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn aus den im Berichterstatterbericht genannten Gründen der Erfolg versagt.

2

§ 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG und § 24 Satz 2 BVerfGG ermöglichen dem Gericht, von einer weiteren Begründung der Entscheidung abzusehen.

3

Die Bezugnahme auf die im Schreiben des Berichterstatters dargelegten Gründe genügt, um die Verwerfung ohne zusätzliche Darstellung der Entscheidungsgründe zu begründen.

4

Eine a-limine-Verwerfung setzt voraus, dass die im Berichterstattervortrag enthaltenen Erwägungen den Erfolg der Beschwerde entfallen lassen.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG§ 26 Abs 3 S 3 EuWG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 25. Januar 2021 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf Berichterstattergründe — Themis