Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde wegen fehlender 100 Beitritte (§48 Abs.1 BVerfGG)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 16/11
- Datum
- 12.12.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2011:cs20111212.2bvc001611
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde nach § 48 Abs. 1 BVerfGG ist unzulässig, wenn der erforderliche Beitritt von mindestens 100 Wahlberechtigten nicht erfolgt ist.
Das Beitrittserfordernis des § 48 Abs. 1 BVerfGG ist verfassungsrechtlich zulässig, weil das Wahlprüfungsverfahren primär dem Schutz des objektiven Wahlrechts dient und Beschwerden auf Fälle begrenzt werden dürfen, die von einer gewissen Zahl Wahlberechtigter getragen werden.
Eine Ausnahme vom Beitrittserfordernis mit Verweis auf Art. 19 Abs. 4 GG kommt nur in Betracht, wenn der Beschwerdeführer durch die behauptete Maßnahme in einem eigenen subjektiven Recht verletzt ist.
Das Interesse eines Wahlberechtigten an der Wahl eines bestimmten Bewerbers begründet grundsätzlich kein subjektives Recht, das eine Absehen vom Beitrittserfordernis rechtfertigt.
Gründe
Die Beschwerde betrifft die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009. Sie ist bereits deshalb unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 48 Abs. 1 BVerfGG erforderlichen Beitritt von mindestens einhundert Wahlberechtigten erhoben worden ist.
1. Nach § 48 Abs. 1 BVerfGG kann ein Wahlberechtigter, dessen Einspruch vom Deutschen Bundestag verworfen worden ist, Beschwerde gegen die Gültigkeit der Wahl nur dann erheben, wenn ihm mindestens einhundert Wahlberechtigte beitreten. Die Notwendigkeit des Beitritts ist im Hinblick darauf verfassungsrechtlich unbedenklich, dass das Wahlprüfungsverfahren primär dem Schutz des objektiven Wahlrechts dient (vgl. BVerfGE 34, 81 <96>; 79, 47 <48>). § 48 Abs. 1 BVerfGG soll Beschwerden von Wahlberechtigten auf solche Fälle beschränken, die nach Ansicht wenigstens einer gewissen Anzahl Wahlberechtigter Grund zur Beschwerde geben (BVerfGE 66, 232 <233>). Diese Zielsetzung rechtfertigt die mit dem Beitrittserfordernis verbundenen praktischen Schwierigkeiten, gegen welche sich der Beschwerdeführer wendet, zumal diese, wie die Praxis zeigt, den Zugang zur Wahlprüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht unverhältnismäßig erschweren.
2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, bei einer subjektiven Rechtsverletzung müsse mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG von dem Beitrittserfordernis abgesehen werden, ist jedenfalls im vorliegenden Fall nicht geeignet, die Anwendbarkeit von § 48 Abs. 1 BVerfGG in Frage zu stellen (vgl. BVerfGE 1, 430 <432>). Aus dem Vorbringen ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer durch die behauptete Einschränkung der Wahlwerbung in einem subjektiven Recht verletzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat nicht selbst für ein Bundestagsmandat kandidiert. Das Interesse an der Wahl eines bestimmten Bewerbers hebt den Beschwerdeführer nicht in einer Weise aus dem Kreis aller Wahlberechtigten heraus, dass dieses ihm ein subjektives Recht vermitteln würde. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge eines Verstoßes gegen die wahlrechtliche Chancengleichheit kann daher nur auf eine den Anforderungen des § 48 Abs. 1 BVerfGG genügende Wahlprüfungsbeschwerde hin verfassungsgerichtlich gewürdigt werden.