Verwerfung von Wahlprüfungsbeschwerden nach Berichterstatterhinweisen
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 16/10
- Datum
- 19.07.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2011:cs20110719.2bvc001610
Abstrakte Rechtssätze
Wahlprüfungsbeschwerden sind zu verwerfen, wenn die nach Erhalt von Berichterstatterhinweisen vorgebrachten Ausführungen keine Anhaltspunkte für eine abweichende rechtliche Beurteilung liefern.
Die Ausübung der Gerichtsbarkeit erlaubt es, gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung des Beschlusses abzusehen, wenn der Ausgang des Verfahrens klar erkennbar ist.
Berichterstatterhinweise dienen der Konkretisierung des Sachvortrags; fehlen nach ihnen substantielle Einwendungen, rechtfertigt dies die Verwerfung der Beschwerde.
Der Erfolg einer Wahlprüfungsbeschwerde setzt darlegungsfähige Tatsachen oder rechtliche Argumente voraus, die eine Abweichung von der vorläufigen Bewertung plausibel machen.
Gründe
Den Wahlprüfungsbeschwerden bleibt nach den vom Berichterstatter gegebenen Hinweisen der Erfolg versagt. Die Ausführungen der Beschwerdeführer geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.