Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf Berichterstatterschreiben

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 15/23
Datum
25.07.2024
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2024:cs20240725.2bvc001523
Quelle
Die Beschwerdeführenden erhoben eine Wahlprüfungsbeschwerde, die das Bundesverfassungsgericht verwarf. Die Entscheidung verweist auf das Berichterstatterschreiben vom 8. November 2023 und hält fest, dass die darauf gestützten Gründe den Erfolg der Beschwerde verhindern. Auf eine weitergehende Begründung wurde gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG verzichtet. Das Vorbringen der Beschwerdeführenden änderte die Bewertung nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die dem Gericht vorliegenden Ausführungen, insbesondere das Berichterstatterschreiben, ausreichende Gründe gegen den Erfolg der Beschwerde enthalten.

2

Antworten der Beschwerdeführenden auf ein Berichterstatterschreiben rechtfertigen nur dann eine abweichende Entscheidung, wenn sie entscheidungserhebliche neue Umstände oder substantiiert entgegenstehende Einwendungen vortragen.

3

Nach § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung auf eine weitere ausführliche Begründung verzichten und auf die im Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe verweisen.

4

Eine a-limine-Abweisung (Verwerfung) ist zulässig, wenn die im Berichterstatterschreiben enthaltenen Erwägungen den Erfolg der Beschwerde überzeugend ausschließen und entgegenstehende Einwendungen nicht hinreichen.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 8. November 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Das Vorbringen der Beschwerdeführenden auf das Berichterstatterschreiben hin gebietet keine andere Bewertung. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

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