Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf Berichterstatterschreiben
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 15/23
- Datum
- 25.07.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2024:cs20240725.2bvc001523
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die dem Gericht vorliegenden Ausführungen, insbesondere das Berichterstatterschreiben, ausreichende Gründe gegen den Erfolg der Beschwerde enthalten.
Antworten der Beschwerdeführenden auf ein Berichterstatterschreiben rechtfertigen nur dann eine abweichende Entscheidung, wenn sie entscheidungserhebliche neue Umstände oder substantiiert entgegenstehende Einwendungen vortragen.
Nach § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung auf eine weitere ausführliche Begründung verzichten und auf die im Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe verweisen.
Eine a-limine-Abweisung (Verwerfung) ist zulässig, wenn die im Berichterstatterschreiben enthaltenen Erwägungen den Erfolg der Beschwerde überzeugend ausschließen und entgegenstehende Einwendungen nicht hinreichen.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 8. November 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Das Vorbringen der Beschwerdeführenden auf das Berichterstatterschreiben hin gebietet keine andere Bewertung. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.