Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf Berichterstatterschreiben

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 15/22
Datum
08.04.2024
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2024:cs20240408.2bvc001522
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht verwirft eine Wahlprüfungsbeschwerde und verweist auf die in einem Berichterstatterschreiben vom 15.2.2024 dargelegten Gründe. Das Gericht sieht gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung ab. Die Entscheidung stellt fest, dass die vorgebrachten Rügen den Erfolg der Beschwerde nicht tragen. Eine ausführlichere Begründung erfolgt nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die in einem Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe ihren Erfolg ausschließen.

2

Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht von einer weiteren schriftlichen Begründung absehen, wenn die Entscheidungsgründe bereits in vorbereitenden dienstlichen Äußerungen hinreichend dargelegt sind.

3

Die a-limine-Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde setzt voraus, dass die vorgebrachten Rügen nicht geeignet sind, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Wahl oder des Verfahrens zu begründen.

4

Die Bezugnahme auf ein Berichterstatterschreiben zur Begründung der Verwerfung genügt, sofern dieses die entscheidungserheblichen Erwägungen darlegt und die Beschwerde dadurch keinen Aussicht auf Erfolg erhält.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 15. Februar 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

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