Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf Berichterstatterschreiben
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 15/22
- Datum
- 08.04.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2024:cs20240408.2bvc001522
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die in einem Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe ihren Erfolg ausschließen.
Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht von einer weiteren schriftlichen Begründung absehen, wenn die Entscheidungsgründe bereits in vorbereitenden dienstlichen Äußerungen hinreichend dargelegt sind.
Die a-limine-Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde setzt voraus, dass die vorgebrachten Rügen nicht geeignet sind, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Wahl oder des Verfahrens zu begründen.
Die Bezugnahme auf ein Berichterstatterschreiben zur Begründung der Verwerfung genügt, sofern dieses die entscheidungserheblichen Erwägungen darlegt und die Beschwerde dadurch keinen Aussicht auf Erfolg erhält.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 15. Februar 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.