Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde unter Verweis auf Berichterstatterschreiben

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 15/19
Datum
08.12.2020
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2020:cs20201208.2bvc001519
Quelle
Das BVerfG verwirft die eingereichte Wahlprüfungsbeschwerde. Der Erfolg der Beschwerde wird mit Verweis auf das Berichterstatterschreiben vom 28. März 2019 versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG sieht das Gericht von einer weiteren Begründung ab. Damit erfolgte keine vertiefte materielle Auseinandersetzung mit den Rügen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn die Vorprüfung ergibt, dass ihr Erfolg fehlt.

2

Ergibt das Schreiben des Berichterstatters, dass die Beschwerde erfolglos ist, kann das Gericht auf diese Ausführungen Bezug nehmen und die Beschwerde hierauf stützen.

3

Nach § 24 Satz 2 BVerfGG ist das Gericht befugt, auf eine weitergehende Entscheidungsbegründung zu verzichten und die Verwerfung mit Hinweis auf das Berichterstatterschreiben zu verbinden.

4

Eine a‑limine‑Abweisung ist zulässig, wenn die vorgetragenen Einwendungen keine Aussicht auf Erfolg erkennen lassen.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 28. März 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde unter Verweis auf Berichterstatterschreiben — Themis