Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde und eines Ablehnungsgesuchs als offensichtlich unzulässig
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 15/18
- Datum
- 17.09.2019
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2019:cs20190917.2bvc001518
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn es nur unbelegte Mutmaßungen und reine Vermutungen enthält, die zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Gesuch ausgeschlossen.
Die richterliche Vorbefassung mit in anderen verfassungsprozessualen Verfahren behandelten Rechtsfragen begründet für sich allein regelmäßig keine Besorgnis der Befangenheit.
Aus früherer dienstlicher oder politischer Tätigkeit eines Richters lässt sich allein keine Besorgnis der Befangenheit ableiten; es sind substantiiert vorgetragene, konkrete Umstände erforderlich.
Das Bundesverfassungsgericht kann bei tragfähiger Darlegung durch den Berichterstatter von einer weitergehenden schriftlichen Begründung absehen (§ 24 Satz 2 BVerfGG) und die Beschwerde mit Verweis auf das Berichterstatterschreiben verwerfen.
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts und den Richter Müller wird als unzulässig verworfen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
1. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts und den Richter Müller ist offensichtlich unzulässig.
a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; BVerfGK 8, 59 <60>).
b) So liegt der Fall sowohl hinsichtlich des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts als auch des Richters Müller.
aa) Die Ausführungen des Beschwerdeführers, der Präsident des Bundesverfassungsgerichts sei wegen "betrügerischen Zusammenwirkens" mit dem Bundestagspräsidenten vom Wahlprüfungsverfahren ausgeschlossen, gehen über unbelegte, zur Begründung der Befangenheit ungeeignete Mutmaßungen "ins Blaue hinein" nicht hinaus (vgl. BVerfGE 142, 9 <17 Rn. 25>; 142, 18 <24 Rn. 23>). Überdies war zur Zeit der vom Beschwerdeführer zum Beleg des "betrügerischen Zusammenwirkens" bemühten Entscheidung (BVerfGE 98, 106 ff.) keiner der gegenwärtigen Richter des Bundesverfassungsgerichts im Amt. Im Übrigen ist zur Begründung der Befangenheit die richterliche Vorbefassung mit vermeintlich entscheidungserheblichen Rechtsfragen in anderen verfassungsprozessualen Verfahren ungeeignet (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers übt der Präsident des Bundesverfassungsgerichts gegenüber Entscheidungen der übrigen Richter des Bundesverfassungsgerichts auch keine Aufsicht aus.
bb) Hinsichtlich des Richters Müller begründet der Beschwerdeführer sein Ablehnungsgesuch mit früheren politischen Ämtern und Tätigkeiten. Aus der früheren dienstlichen Tätigkeit eines Richters kann eine Besorgnis der Befangenheit jedoch nicht abgeleitet werden (vgl. BVerfGE 42, 88 <90>). Weitere Umstände, die vorliegend zu einer anderen Bewertung führen könnten, sind aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Insbesondere vermögen seine bloßen Mutmaßungen einer Nähebeziehung des Richters Müller zu Teilen der Müllentsorgungswirtschaft eine solche nicht zu belegen.
2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 24. Juli 2019 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.