Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde und Verwerfung des Ablehnungsgesuchs
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 15/15
- Datum
- 22.03.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2017:cs20170322.2bvc001515
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch gegen Richter ist zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Ablehnungsgründe nach Prüfung des Berichterstatterschreibens keinen Erfolg versprechen.
Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann a-limine verworfen werden, wenn die im Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe deren Erfolg ausschließen.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß §26 Abs.3 EuWG i.V.m. §24 Satz 2 BVerfGG auf eine ausführliche Begründung verzichten, wenn die Entscheidung durch Verweis auf das Berichterstatterschreiben ausreichend begründet ist.
Ein Rechtsbehelf ist unzulässig, wenn der Antragsteller keine substantiierten und entscheidungserheblichen Einwendungen vorträgt.
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter Voßkuhle, Huber, Hermanns, Müller, Kessal-Wulf, König und Maidowski wird als unzulässig verworfen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Dem Ablehnungsgesuch und der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 21. Februar 2017 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.