Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde mangels Beitritt von 100 Wahlberechtigten

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 15/11
Datum
30.10.2011
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2011:cs20111030.2bvc001511
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht verwirft mit Beschluss vom 30.10.2011 eine Wahlprüfungsbeschwerde. Prüfungsgegenstand war die formelle Zulässigkeit nach § 48 Abs. 1 BVerfGG. Mangels Beitritts von mindestens 100 Wahlberechtigten hielt das Gericht die Beschwerde für unzulässig und verwarf sie. Damit bekräftigt das Gericht die Verbindlichkeit formeller Zulässigkeitsvoraussetzungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde setzt nach § 48 Abs. 1 BVerfGG den Beitritt von mindestens einhundert Wahlberechtigten voraus.

2

Fehlt der erforderliche Beitritt, ist die Wahlprüfungsbeschwerde unzulässig und wird verworfen.

3

Die Nichterfüllung der in § 48 Abs. 1 BVerfGG normierten Beitrittsvoraussetzung kann bereits im Zulässigkeitsstadium zur Ablehnung der Beschwerde führen.

4

Formelle Beitrittsvoraussetzungen sind konstitutiv für die Zulässigkeit einer Wahlprüfungsbeschwerde.

Relevante Normen
§ 24 S 1 BVerfGG§ 48 Abs 1 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 48 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes erforderlichen Beitritt von mindestens einhundert Wahlberechtigten erhoben wurde.

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde mangels Beitritt von 100 Wahlberechtigten — Themis