BVerfG Beschluss
Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde mangels Beitritt von 100 Wahlberechtigten
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 15/11
- Datum
- 30.10.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2011:cs20111030.2bvc001511
Das Bundesverfassungsgericht verwirft mit Beschluss vom 30.10.2011 eine Wahlprüfungsbeschwerde. Prüfungsgegenstand war die formelle Zulässigkeit nach § 48 Abs. 1 BVerfGG. Mangels Beitritts von mindestens 100 Wahlberechtigten hielt das Gericht die Beschwerde für unzulässig und verwarf sie. Damit bekräftigt das Gericht die Verbindlichkeit formeller Zulässigkeitsvoraussetzungen.
Abstrakte Rechtssätze
1
Eine Wahlprüfungsbeschwerde setzt nach § 48 Abs. 1 BVerfGG den Beitritt von mindestens einhundert Wahlberechtigten voraus.
2
Fehlt der erforderliche Beitritt, ist die Wahlprüfungsbeschwerde unzulässig und wird verworfen.
3
Die Nichterfüllung der in § 48 Abs. 1 BVerfGG normierten Beitrittsvoraussetzung kann bereits im Zulässigkeitsstadium zur Ablehnung der Beschwerde führen.
4
Formelle Beitrittsvoraussetzungen sind konstitutiv für die Zulässigkeit einer Wahlprüfungsbeschwerde.
Relevante Normen
§ 24 S 1 BVerfGG§ 48 Abs 1 BVerfGG
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
1
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 48 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes erforderlichen Beitritt von mindestens einhundert Wahlberechtigten erhoben wurde.