Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde mit Verweis auf Berichterstatterschreiben

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 14/25
Datum
15.04.2026
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2026:cs20260415.2bvc001425
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht verwirft die Wahlprüfungsbeschwerde und verweist auf das Berichterstatterschreiben vom 29. Januar 2026. Die Erwiderung des Beschwerdeführers ändert an der Beurteilung nichts. Eine Verbindung mit anderen beim Gericht anhängigen Wahlprüfungsverfahren, die Neuauszählungen betreffen, wird als nicht angezeigt abgelehnt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird auf weitere Begründung verzichtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde a-limine verwerfen, wenn die im Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde ausschließen und die Erwiderung keine entscheidungserheblichen, neuen Umstände darlegt.

2

Die Erwiderung des Beschwerdeführers muss substantiiert und entscheidungserheblich vortragen; bloße Pauschalrügen genügen nicht, um den im Berichterstatterschreiben dargestellten Befund zu entkräften.

3

Die Verbindung von mehreren Wahlprüfungsverfahren ist nur angezeigt, wenn dadurch eine sachgerechte und effiziente Entscheidung gefördert wird; bloße thematische Überschneidungen oder die bloße Anregung der Verbindung reichen nicht aus.

4

§ 24 Satz 2 BVerfGG rechtfertigt die Verkürzung der Entscheidungsgründe durch Verweis auf ein Berichterstatterschreiben, wenn die wesentlichen Entscheidungsgründe dort hinreichend dargelegt sind und keine weiteren aufklärungsbedürftigen Punkte bestehen.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 29. Januar 2026 genannten Gründen der Erfolg versagt. Die Erwiderung des Beschwerdeführers auf das Berichterstatterschreiben führt zu keiner anderen Beurteilung.

2

Die vom Beschwerdeführer angeregte Verbindung seines Verfahrens mit beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren, die die Neuauszählung der Stimmen zur Bundestagswahl am 23. Februar 2025 betreffen, ist nicht angezeigt.

3

Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

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