Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde nach Verweis auf Berichterstatterschreiben

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 14/22
Datum
22.01.2024
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2024:cs20240122.2bvc001422
Quelle
Die Wahlprüfungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht verworfen. Das Gericht verweist auf das Schreiben des damaligen Berichterstatters vom 31.10.2023 und führt aus, dass aus den dort genannten Gründen der Beschwerde der Erfolg versagt wird. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG unterbleibt eine weitere Begründung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn die in einem Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde ausschließen.

2

Die Verweisung auf ein Berichterstatterschreiben begründet eine hinreichende Entscheidungsgrundlage, wenn die dortigen Ausführungen die Entscheidung tragen.

3

§ 24 Satz 2 BVerfGG erlaubt es dem Bundesverfassungsgericht, von einer ausführlichen Begründung des Beschlusses abzusehen, wenn auf ein vorliegendes schriftliches Referat verwiesen wird.

4

Die Verwerfung einer Eingabe setzt nicht zwingend eine eigenständige, zusätzliche Urteilsbegründung voraus, sofern die maßgeblichen Erwägungen ersichtlich und nachvollziehbar in einem vorliegenden Berichterstatterschreiben enthalten sind.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des damaligen Berichterstatters vom 31. Oktober 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde nach Verweis auf Berichterstatterschreiben — Themis