Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde nach Verweis auf Berichterstatterschreiben
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 14/22
- Datum
- 22.01.2024
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2024:cs20240122.2bvc001422
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn die in einem Berichterstatterschreiben dargelegten Gründe den Erfolg der Beschwerde ausschließen.
Die Verweisung auf ein Berichterstatterschreiben begründet eine hinreichende Entscheidungsgrundlage, wenn die dortigen Ausführungen die Entscheidung tragen.
§ 24 Satz 2 BVerfGG erlaubt es dem Bundesverfassungsgericht, von einer ausführlichen Begründung des Beschlusses abzusehen, wenn auf ein vorliegendes schriftliches Referat verwiesen wird.
Die Verwerfung einer Eingabe setzt nicht zwingend eine eigenständige, zusätzliche Urteilsbegründung voraus, sofern die maßgeblichen Erwägungen ersichtlich und nachvollziehbar in einem vorliegenden Berichterstatterschreiben enthalten sind.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des damaligen Berichterstatters vom 31. Oktober 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.