Gegenstandswertfestsetzung in Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren: 25.000 Euro
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 14/21
- Datum
- 02.11.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2021:cs20211102.2bvc001421
Abstrakte Rechtssätze
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem verfassungsgerichtlichen Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren wird durch das Gericht festgesetzt.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts dient der Bemessung anwaltlicher Vergütung und der Kostenfestsetzung im Verfahren.
Bei der Bemessung des Gegenstandswerts kann das Gericht Umstände wie Bedeutung des Verfahrens, Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten berücksichtigen.
Eine vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene Wertfestsetzung begründet die Grundlage für die nachfolgenden Gebühren- und Kostenberechnungen.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 22. Juli 2021, Az: 2 BvC 14/21, Beschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000 (in Worten: fünfundzwanzigtausend) Euro festgesetzt.