Treffer
BVerfG Beschluss

Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde; Absehen von weiterer Begründung (§24 S.2 BVerfGG)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 14/11
Datum
12.09.2012
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2012:cs20120912.2bvc001411
Quelle
Der Beschwerdeführer richtete eine Wahlprüfungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht, die verworfen wurde. Der Berichterstatter hatte Hinweise gegeben, wonach der Beschwerde der Erfolg versagt ist. Der Beschwerdeführer brachte keine entscheidungserheblichen, abweichenden Einwendungen vor. Das Gericht berief sich auf § 24 Satz 2 BVerfGG und sah von weiterer Begründung ab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wahlprüfungsbeschwerde ist zu verwerfen, wenn die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen nach den Hinweisen des Berichterstatters keinen Erfolg versprechen und keine substantiierte Abweichung dargelegt wird.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann auf die vom Berichterstatter erteilten Hinweise zurückgreifen und die Beschwerde ohne weitere eigene Begründung verwerfen, sofern keine entscheidungserheblichen Tatsachen oder Rechtsausführungen entgegengehalten werden.

3

§ 24 Satz 2 BVerfGG erlaubt es dem Gericht, von einer weiteren Begründung abzusehen und stattdessen auf das Berichterstatterschreiben zu verweisen.

4

Eine summarische (A-limine) Abweisung ist zulässig, wenn die vorgelegten Einwendungen keine Anhaltspunkte für eine andere rechtliche Bewertung liefern.

Relevante Normen
§ 24 S 1 BVerfGG§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt nach den vom Berichterstatter gegebenen Hinweisen der Erfolg versagt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

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