Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde; Absehen von weiterer Begründung (§24 S.2 BVerfGG)
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 14/11
- Datum
- 12.09.2012
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2012:cs20120912.2bvc001411
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlprüfungsbeschwerde ist zu verwerfen, wenn die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen nach den Hinweisen des Berichterstatters keinen Erfolg versprechen und keine substantiierte Abweichung dargelegt wird.
Das Bundesverfassungsgericht kann auf die vom Berichterstatter erteilten Hinweise zurückgreifen und die Beschwerde ohne weitere eigene Begründung verwerfen, sofern keine entscheidungserheblichen Tatsachen oder Rechtsausführungen entgegengehalten werden.
§ 24 Satz 2 BVerfGG erlaubt es dem Gericht, von einer weiteren Begründung abzusehen und stattdessen auf das Berichterstatterschreiben zu verweisen.
Eine summarische (A-limine) Abweisung ist zulässig, wenn die vorgelegten Einwendungen keine Anhaltspunkte für eine andere rechtliche Bewertung liefern.
Tenor
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt nach den vom Berichterstatter gegebenen Hinweisen der Erfolg versagt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.