BVerfG Beschluss
Verwerfung der Wahlprüfungsbeschwerde mangels Beitritts von 100 Wahlberechtigten
- Gericht
- BVerfG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 BvC 14/10
- Datum
- 10.06.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2011:cs20110610.2bvc001410
Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverfassungsgericht eine Wahlprüfungsbeschwerde. Zentrale Frage war, ob der nach § 26 Abs. 3 Satz 2 EuWG erforderliche Beitritt von mindestens 100 Wahlberechtigten vorlag. Das Gericht verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil dieser Beitritt fehlte. Eine materielle Prüfung der Sache entbehrte damit.
Abstrakte Rechtssätze
1
Eine Wahlprüfungsbeschwerde nach § 26 Abs. 3 Satz 2 EuWG setzt den Beitritt von mindestens einhundert Wahlberechtigten voraus.
2
Fehlt der gesetzliche Mindestbeitritt, ist die Wahlprüfungsbeschwerde unzulässig und vom Gericht zu verwerfen.
3
Die Nichteinhaltung formeller Beteiligungsvoraussetzungen kann nicht durch die bloße Erhebung der Beschwerde durch Einzelpersonen ersetzt werden.
4
Bei Unzulässigkeit wegen fehlenden Beitritts tritt an die Stelle einer materiellen Prüfung die Zurückweisung des Rechtsbehelfs.
Relevante Normen
§ 48 Abs 1 Alt 2 BVerfGG§ 26 Abs 3 S 2 Alt 2 EuWG
Gründe
1
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 des Europawahlgesetzes erforderlichen Beitritt von mindestens einhundert Wahlberechtigten erhoben wurde.