Treffer
BVerfG Beschluss

Wahlprüfungsbeschwerde verworfen – Verweis auf Berichterstatterschreiben (§24 BVerfGG)

Gericht
BVerfG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 BvC 13/23
Datum
20.12.2023
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2023:cs20231220.2bvc001323
Quelle
Eine eingereichte Wahlprüfungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht verworfen. Das Gericht begründet die Ablehnung mit den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 12.10.2023 dargelegten Erwägungen, aus denen sich der Misserfolg der Beschwerde ergibt. Nach § 24 Satz 2 BVerfGG wurde auf eine weitergehende Begründung verzichtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Wahlprüfungsbeschwerde verwerfen, wenn sich aus den entscheidungserheblichen Erwägungen des Berichterstatters ergibt, dass der Beschwerde der Erfolg versagt bleibt.

2

Die Bezugnahme auf das Schreiben des Berichterstatters kann als ausreichende Grundlage für eine a-limine-Abweisung dienen, soweit dieses die maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen enthält.

3

Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG kann das Gericht von einer weitergehenden schriftlichen Begründung absehen, wenn auf die Ausführungen des Berichterstatters verwiesen wird.

4

Die Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde durch Beschluss bedarf keiner zusätzlichen ausführlichen Urteilsbegründung, sofern das Berichterstatterschreiben die entscheidenden Gründe darlegt.

Relevante Normen
§ 24 S 2 BVerfGG§ 48 BVerfGG

Tenor

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 12. Oktober 2023 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

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